Satzung

Name, Sitz
Zweck
Eintritt von Mitgliedern
Austritt von Mitgliedern
Ausschluss von Mitgliedern
Mitgliedsbeitrag
Organe
Vorstand
Erweiterter Vorstand
Mitgliederversammlungen
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Auflösung des Vereins
  Satzung des Vereins "Pro Heide - Unternehmervereinigung für eine gesunde Wirtschaftsentwicklung e.V."

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Pro Heide - Unternehmervereinigung für eine gesunde Wirtschaftsentwicklung".
Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "Pro Heide - Unternehmervereinigung für eine gesunde Wirtschaftsentwicklung e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Neuruppin.

§ 2 Zweck
Der Verein "Pro Heide - Unternehmervereinigung für eine gesunde Wirtschaftsentwicklung e.V." widmet sich konkret der Förderung des Umwelt- und des Landschaftsschutzes.
Die Art der Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch:

  • die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen, indem im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung Fluglärm, ausgelöst durch Tief- und Nachtflüge, verhindert wird
  • die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Standortvorteile der Region durch eine nachhaltige und ökologisch vertretbare zivile Nutzung der Kyritz-Ruppiner Heide
  • die Nichtinbetriebnahme des Truppenübungsplatzes und Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock
  • die Abwehr von Maßnahmen zur Zerstörung der Umwelt- und Landschaft.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes ab, so steht diesem innerhalb nach Zustellung der Ablehnungsmitteilung eine Beschwerdemöglichkeit zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Beitrag für das Jahr, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, wird nicht erstattet.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 12.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist bis zum 30. April des laufenden Jahres zu zahlen. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragspflicht beginnt am 01. Januar des Jahres, welches auf das Erreichen des 18. Lebensjahres folgt.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressesprecher.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam.

§ 9 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Arbeitsgruppenleitern. Gegenwärtig existieren die Arbeitsgruppen (AG):
- AG Tourismus
- AG Gemeinnützige - und Kultureinrichtungen
- AG Gesundheit, Fitness und Wellness
- AG Immobilien und Grundbesitzer
- AG Landwirtschaft
- AG Gewerbe, Handel und Bau
- AG Mittelstandspolitik und
- AG Zivile Nutzung und Umweltfragen.
Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in allen Fragen. Der erweiterte Vorstand ist bei den Vorstandssitzungen anwesend und hat Rede-, jedoch kein Stimmrecht. Vorlagen zu Vorstandssitzungen werden dem erweiterten Vorstand mitgeteilt.
Die Arbeitsgruppen wählen ihre Arbeitsgruppenleiter jeweils selbst nach eigener Geschäftsordnung.

§ 10 Mitgliederversammlungen
Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Entlastung des Vorstandes aufgrund eines jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Kassenberichtes,
  3. die Wahl eines Kassenprüfers
  4. die Festlegung des Beitragssatzes,
  5. die Änderung der Satzung,
  6. Entscheidungen gemäß § 3 und § 5,
  7. die Entscheidung über eine Vereinsauflösung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen werden dabei nicht gezählt.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Wahlen können offen erfolgen, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse ist durch den Schriftführer eine Protokoll zu führen, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Abzug aller Kosten verbleibende Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.